Steuerliche Änderungen Photovoltaikanlagen ab 2023

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,

im Folgenden möchten wir Sie über wichtige Änderungen und neue gesetzlichen Anforderungen informieren:

 

Ab 2023 soll ein sog. Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaikanlagen gelten. Das zugrundeliegende Jahressteuergesetz 2022 ist zwar noch nicht verabschiedet. Aber wenn Sie den Erwerb einer Anlage noch im Jahr 2022 planen, sollten Sie die Neuerung trotzdem schon kennen und darauf achten, dass der Vorteil an Sie weitergegeben wird, wenn die Anlage erst 2023 bei Ihnen ankommt.

 

Bisher konnten Sie sich als Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage die Umsatzsteuer von 19 % aus dem Kaufpreis nur dann als Vorsteuer erstatten lassen, wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Dann waren Sie aber mindestens fünf Jahre lang an die Regelbesteuerung gebunden und mussten entsprechend Umsatzsteuererklärungen abgeben. Nullsteuersatz bedeutet nun, dass Ihnen der Lieferant bzw. Installateur der Anlage keine Steuer in Rechnung stellt, so dass es für Sie auch keines Vorsteuerabzugs und keiner Option zur Regelbesteuerung mehr bedarf.

 

Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen sollen ebenfalls einkommensteuerfrei werden – und zwar unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

 

Die anhängige Infografik gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb Ihrer eigenen Photovoltaikanlage.

 

Es handelt sich jedoch trotz aller Sorgfalt bei der Verfassung und Formulierung um eine unverbindliche Zusammenstellung und Sammlung von Informationen, Formularen und Empfehlungen, für deren Richtigkeit keine Haftung übernommen werden kann.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihr Team von Hoffmann & Partner

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